AGB

Der Inhalt die­ser Web­site und die alle darin ste­hen­den Dateien sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Der Ver­lag gewährt Ihnen jedoch das Recht, den auf die­ser Web­site bereit­ge­stell­ten Text ganz oder aus­schnitt­weise nur für pri­vate Zwe­cke zu spei­chern und zu ver­viel­fäl­ti­gen. Die Über­nahme und Nut­zung der Dat­en zu ande­ren Zwe­cken bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Ver­lags. Der Ver­lag ist für den Inhalt ein­er Seite, die mit einem Link zu ein­er Seite außer­halb des Ange­bots die­ser Adresse führt, nicht ver­ant­wortlich.

Daten­schutz­er­klä­rung
Bei der Bestel­lung eines Abon­ne­ments, Email– oder SMS-Newslet­ters wer­den Sie auf­ge­for­dert, per­sön­li­che Dat­en anzu­ge­ben. Diese wer­den ledig­lich zur Durch­füh­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses gespei­chert und ver­wen­det, es sei denn, Sie haben uns eine Ein­wil­li­gung für eine ander­wei­tige Ver­wen­dung erteilt. Ihre Dat­en wer­den unter kei­nen Umstän­den ver­mark­tet oder an Dritte weit­ergegeben.

1 Gel­tungs­be­reich

1.1 Nach­fol­gende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen für Anzei­gen und andere Wer­be­mit­tel in ensuite — kul­tur­ma­ga­zin und ande­ren Publi­ka­tio­nen (nach­fol­gend als „AGB“ bezeich­net) des Ver­la­ges gel­ten für alle Anzei­gen­auf­träge und Abschlüsse.

1.2 All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht aner­kannt, es sei denn, der Ver­lag stimmt ihrer Gel­tung aus­drück­lich zu.

2 Anzei­gen­auf­trag und Abschluss

2.1 «Anzei­gen­auf­trag» im Sinn die­ser AGB ist der Ver­trag zwi­schen Ver­lag und Auf­trag­ge­ber über die ter­mi­nierte Ver­öf­fent­li­chung ein­er oder meh­re­rer Anzei­gen oder ande­rer Wer­be­mit­tel wie z.B. Bei­la­gen (nach­fol­gend immer als „Anzei­gen“ bezeich­net) eines Wer­bung­trei­ben­den oder sons­ti­gen Inse­ren­ten (nach­fol­gend ins­ge­samt als „Wer­bung­trei­bende“ bezeich­net) in ein­er Publi­ka­tion zum Zweck der Ver­bre­itung.

2.2 «Abschluss» im Sinne die­ser AGB ist ein Ver­trag zwi­schen Ver­lag und Auf­trag­ge­ber über die Ver­öf­fent­li­chung meh­re­rer Anzei­gen unter Beach­tung der dem Wer­bung­trei­ben­den gemäß Preis­liste zu gewäh­ren­den Rabat­te, wobei die jewei­li­gen Ver­öf­fent­li­chun­gen erst auf­grund des Abru­fes des Auf­trag­ge­bers erfol­gen.

3 Erstat­tung von Nach­läs­sen bzw. Rabat­ten Wer­den ein­zelne oder meh­rere Abrufe eines Abschlus­ses aus Umstän­den nicht erfüllt, die der Ver­lag nicht zu ver­tre­ten hat, so hat der Auf­trag­ge­ber, unbe­scha­det etwai­ger wei­te­rer Rechts­pflich­ten, den Unter­schied zwi­schen dem gewähr­ten und dem der tat­säch­li­chen Ver­öf­fent­li­chung von Anzei­gen ent­spre­chen­den Nach­lass bzw. Rabatt dem Ver­lag zu erstat­ten.

4 Ablie­fe­rung beim Ver­lag — Anzei­gen, die gemäß dem Anzei­gen­auf­trag oder dem Abruf nur in bestimm­ten Heft­num­mern, bestimm­ten Aus­ga­ben oder an bestimm­ten Plät­zen der Druck­schrift ver­öf­fent­licht wer­den sol­len, müs­sen so recht­zei­tig beim Ver­lag ein­ge­hen, dass dem Auf­trag­ge­ber noch vor Anzei­gen­schluss mit­ge­teilt wer­den kann, wenn die Ver­öf­fent­li­chung auf diese Weise nicht aus­zu­füh­ren ist.

5 Text­teil-Anzeigen, Anzei­gen mit Coupon

5.1 Text­teil-Anzeigen sind Anzei­gen, die mit min­des­tens drei Sei­ten an Text und nicht an andere Anzei­gen angren­zen. Anzei­gen, die auf­grund ihrer redak­tio­nel­len Gestal­tung nicht als Anzei­gen erkenn­bar sind, wer­den als sol­che vom Ver­lag mit dem Wort «Reklame» deut­lich kennt­lich gemacht.

5.2 Der Ver­lag behält sich vor, in Aus­nah­me­fäl­len Anzei­gen mit Cou­pon auch Rück­en an Rück­en zu plat­zie­ren, sofern eine andere Form der Ver­öf­fent­li­chung für den Ver­lag nicht zumut­bar ist.

6 Ableh­nung der Veröf­fentlichung

6.1 Der Ver­lag behält sich ohne Aner­ken­nung ein­er ent­spre­chen­den Prüf­pflicht vor, den Abruf bzw. die Ver­öf­fent­li­chung von Anzei­gen abzu­leh­nen, ins­be­son­dere wenn

  • deren Inhalt gegen Geset­ze oder behörd­li­che Bestim­mun­gen ver­stößt,
  • deren Inhalt ein­er mass­ge­ben­den Instanz in einem Beschwer­de­ver­fah­ren bean­stan­det würde,
  • deren Ver­öf­fent­li­chung für den Ver­lag ins­be­son­dere wegen des Inhalts, der Gestal­tung, der Her­kunft oder der tech­ni­schen Form nach ein­heit­li­chen und sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grund­sät­zen des Ver­la­ges unzu­mut­bar ist,
  • die Anzeige Wer­bung von Drit­ten oder sol­che für Dritte enthält

6.2 Die Ableh­nung des Abru­fes bzw. der Ver­öf­fent­li­chung ein­er Anzeige wird dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich mit­geteilt.

7 Ver­bund­wer­bung — Anzei­gen, die Wer­bung von Drit­ten oder sol­che für Dritte ent­hal­ten (Ver­bund­wer­bung), bedür­fen in jedem Ein­zel­fall der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Annah­me­er­klä­rung des Ver­la­ges. Diese berech­tigt den Ver­lag zur Erhe­bung des Ver­bun­dauf­schlags.

8 Druck­vor­la­gen und Proofs

8.1 Für die recht­zei­tige Lie­fe­rung und die ein­wand­freie Beschaf­fen­heit geeig­ne­ter – gege­be­nen­falls digi­ta­ler – Druck­vor­la­gen oder ande­rer Wer­be­mit­tel ist allein der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Sie müs­sen dem For­mat bzw. den tech­ni­schen Vor­ga­ben des Ver­la­ges ent­spre­chen. 8.2 Proofs wer­den vom Ver­lag nur auf aus­drück­li­chen und schrift­li­chen Wun­sch des Auf­trag­ge­bers geliefert.

8.3 Die Kos­ten des Ver­la­ges für auf Wun­sch des Auf­trag­ge­bers vom Ver­lag erstellte Druck­vor­la­gen oder für vom Auf­trag­ge­ber gewün­schte oder zu ver­tre­tende Ände­run­gen der vom Auf­trag­ge­ber gelie­fer­ten Druck­vor­la­gen hat der Auf­trag­ge­ber zu tra­gen.

8.4 Druck­vor­la­gen des Ver­la­ges wer­den nur im Falle eines aus­drück­li­chen schrift­li­chen Hin­wei­ses bei der Lie­fe­rung an den Ver­lag an den Auf­trag­ge­ber zurück­ge­sandt. Die Pflicht des Ver­la­ges zur Auf­be­wah­rung der Druck­vor­la­gen endet in jedem Fall sechs Wochen nach der erst­ma­li­gen Ver­öf­fent­li­chung der Anzeige.

9 Rechte wegen Män­geln

9.1 Der Auf­trag­ge­ber hat die Anzeige unver­züg­lich nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung auf etwaige Män­gel hin zu über­prü­fen und, wenn sich ein offen­sicht­li­cher Man­gel zeigt, die­sen dem Ver­lag bin­nen ein­er Frist von ein­er Woche ab Ver­öf­fent­li­chung schrift­lich anzu­zei­gen. Ver­säumt der Auf­trag­ge­ber die vor­ge­nann­ten Aus­schluss­fris­ten, gilt die Anzeige als geneh­migt mit der Folge, dass der Auf­trag­ge­ber seine Män­gel­rechte nach Zif­fer 9.2 und 9.4 ver­liert.

9.2 Ent­spricht die Ver­öf­fent­li­chung der Anzeige nicht der ver­trag­lich geschul­de­ten Beschaf­fen­heit, hat der Auf­trag­ge­ber Anspruch auf Min­de­rung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung oder die Ver­öf­fent­li­chung ein­er ein­wand­freien Ersatz­an­zeige, aber nur in dem Aus­maß, in dem der Zweck der Anzeige beein­träch­tigt wurde.

9.3 Der Ver­lag hat das Recht, die Ver­öf­fent­li­chung ein­er Ersatz­an­zeige zu ver­wei­gern, wenn dies für den Ver­lag nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten mög­lich ist.

9.4 Lässt der Ver­lag eine ihm für die Ver­öf­fent­li­chung der Ersatz­an­zeige geset­zte ange­mes­sene Frist ver­strei­chen, ver­wei­gert der Ver­lag die Ver­öf­fent­li­chung ein­er Ersatz­an­zeige oder ist die ver­öf­fent­lichte Ersatz­an­zeige erneut man­gel­haft, kann der Auf­trag­ge­ber die Ver­gü­tung min­dern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten und Ersatz wegen ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen oder Scha­dens­er­satz anstatt der Leis­tung ver­lan­gen. Die Rechte des Auf­trag­ge­bers zum Rück­tritt vom Ver­trag und auf Scha­dens­er­satz anstatt der Leis­tung sind aus­ge­schlos­sen, wenn der Man­gel nur uner­heb­lich ist.

9.5 Die Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Män­geln ver­jäh­ren ein Jahr nach Ver­öf­fent­li­chung der Anzeige.

10 Haf­tung

10.1 Der Ver­lag haf­tet unbe­schränkt für Vor­satz und grobe Fahrläs­sigkeit.

10.2 Für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit haf­tet der Ver­lag nur, sofern wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten (Kar­di­nal­pflich­ten) ver­letzt wer­den. Die Haf­tung des Ver­la­ges ist in die­sen Fäl­len begren­zt bis zu einem Betrag in Höhe des Gesamt­vo­lu­mens des Anzeige­nauf­trages.

10.3 Eine Haf­tung für mit­tel­bare und unvor­her­seh­bare Schä­den, ent­gan­ge­nen Gewinn, aus­ge­blie­bene Ein­spa­run­gen und Ver­mö­gens­schä­den wegen Ansprü­chen Drit­ter ist im Falle ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit aus­geschlossen.

10.4 Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen bzw. –aus­schlüsse nach Zif­fern

10.2 und 10.3 gel­ten nicht für eine gesetz­lich vor­ge­schrie­bene ver­schuldens-unab­hängige Haf­tung oder die Haf­tung aus ein­er ver­schulden­sun­ab­hängi­gen Garantie.

11 Preise und Zahlungs­be­din­gun­gen

11.1 Preise, Auf­schläge und Nach­lässe bzw. Rabat­te erge­ben sich für alle Auf­trag­ge­ber ein­heit­lich aus der im Zeit­punkt des Anzei­gen­auf­tra­ges bzw. des Abru­fes gül­ti­gen Preis­liste des Ver­lages.

11.2 Liegt zwi­schen dem Zeit­punkt des Anzei­gen­auf­tra­ges bzw. dem Zeit­punkt des Abru­fes und der Ver­öf­fent­li­chung der Anzeige ein Zeit­raum von mehr als fünf Mona­ten und erhö­hen sich wäh­rend die­ser Zeit auf Sei­ten des Ver­la­ges die Kos­ten­fak­to­ren für die Ver­öf­fent­li­chung der Anzeige (ins­be­son­dere infolge von Tarif­ab­schlüs­sen oder Mate­ri­al­preis­an­he­bun­gen), so dass der Ver­lag gezwun­gen ist, seine Preis­liste ent­spre­chend anzu­pas­sen, ist der Ver­lag berech­tigt, die hier­aus resul­tie­ren­den erhöh­ten Preise gegen­über dem Auf­trag­ge­ber gel­tend zu machen.

11.3 Der Ver­lag ver­sen­det die Rech­nun­gen vor der Ver­öf­fent­li­chung der Anzeige. Die Rech­nun­gen des Ver­la­ges wer­den inner­halb der aus der Preis­liste ersicht­li­chen und vom Emp­fang der Rech­nung an lau­fen­den Frist zur Zah­lung fäl­lig, sofern nicht im Ein­zel­fall eine andere Zah­lungs­frist oder Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart ist.

11.4 Der Ver­lag gewährt die in der Preis­liste bezeich­ne­ten Nach­lässe bzw. Rabat­te für alle inner­halb eines Jah­res erschei­nen­den Anzei­gen eines Wer­bung­trei­ben­den. Rabat­te wer­den nicht für Unter­neh­men gewährt, deren Geschäfts­zweck unter ande­rem darin beste­ht, für ver­schie­dene Wer­bung­trei­bende Anzei­gen­auf­träge bzw. Abschlüsse zu täti­gen, um eine gemein­same Rabat­tie­rung zu beanspruchen.

11.5 Kommt der Auf­trag­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug, kann der Ver­lag Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5 % über dem gül­ti­gen Basis­zins­satz fordern.

11.6 Im Falle des Ver­zugs des Auf­trag­ge­bers ist der Ver­lag berech­tigt, die wei­tere Aus­füh­rung des lau­fen­den Anzei­gen­auf­tra­ges bzw. Abschlus­ses bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der Außen­stände zurück­zu­stel­len und für die rest­li­chen Anzei­gen Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen.

11.7 Bei Vor­lie­gen begrün­de­ter Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers ist der Ver­lag berech­tigt, die wei­tere Aus­füh­rung des lau­fen­den Anzei­gen­auf­tra­ges bzw. Abschlus­ses von der teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Vor­aus­zah­lung aller dem Ver­lag nach dem Anzei­gen­auf­trag zuste­hen­den Beträge abhän­gig zu machen.

11.8 Zu Beginn ein­er neuen Geschäfts­be­zie­hung behält sich der Ver­lag vor, vom Auf­trag­ge­ber Vor­aus­zah­lung bis zum Anzei­gen­schluss­ter­min zu ver­lan­gen.

12 Anzei­gen­be­leg Der Ver­lag lie­fert auto­ma­tisch dem Auf­trag­ge­ber mit der Ver­öf­fent­li­chung der Anzeige einen Anzei­gen­be­leg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft wer­den, so tritt an seine Stelle eine rechts­ver­bind­li­che Beschei­ni­gung des Ver­la­ges über die Ver­öf­fent­li­chung und Ver­brei­tung der Anzeige.

13 Wer­bungs­mitt­ler und Wer­be­agen­tu­ren Wer­bungs­mitt­ler und Wer­be­agen­tu­ren sind ver­pflich­tet, sich in ihren Ange­bo­ten, Ver­trä­gen und Abrech­nun­gen mit den Wer­bung­trei­ben­den an die Preis­liste des Ver­la­ges zu hal­ten. Die vom Ver­lag gewährte Mitt­ler­ver­gü­tung darf an die Auf­trag­ge­ber wed­er ganz noch teil­weise wei­ter­ge­ge­ben wer­den.

14 Rech­te­ga­ran­tie und Recht­sein­räu­mung

14.1 Der Auf­trag­ge­ber gewähr­leis­tet, dass er alle zur Schal­tung der Anzeige erfor­der­li­chen Rechte besitzt. Der Auf­trag­ge­ber trägt allein die Ver­ant­wor­tung für den Inhalt und die recht­li­che Zuläs­sig­keit der für die Inser­tion zur Ver­fü­gung gestell­ten Text– und Bild­un­ter­la­gen sowie der zuge­lie­fer­ten Wer­be­mit­tel. Er stellt den Ver­lag im Rah­men des Anzei­gen­auf­tra­ges bzw. Abschlus­ses von allen Ansprü­chen Drit­ter frei, die von die­sen gegen den Ver­lag im Zusam­men­hang mit der Ver­öf­fent­li­chung der Anzei­gen gel­tend gemacht wer­den. Der Auf­trag­ge­ber stellt den Ver­lag dies­be­züg­lich zudem von den Kos­ten zur not­wen­di­gen Rechts­ver­tei­di­gung frei. Schließ­lich ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, den Ver­lag nach Treu und Glau­ben mit Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen bei der Rechts­ver­tei­di­gung gegen­über Drit­ten zu unter­stüt­zen und über Unter­las­sungs­er­klä­run­gen oder einst­wei­lige Ver­fü­gun­gen im Hin­blick auf Rechte Drit­ter unver­züg­lich schrift­lich zu informieren.

14.2 Der Auf­trag­ge­ber über­trägt dem Ver­lag sämt­li­che für die Nut­zung der Wer­be­an­zei­gen in Print– und Online-Medi­en aller Art, ein­schließ­lich Inter­net, erfor­der­li­chen urhe­ber­recht­li­chen Nutzungs‑, Leis­tungs­schutz– und sons­ti­gen Rechte, ins­be­son­dere das Recht zur Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung, Über­tra­gung, Sen­dung, öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chung, Ent­nahme aus ein­er Daten­bank und Abruf, Bear­bei­tung und Umge­stal­tung, und zwar zeit­lich und inhalt­lich in dem für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges not­wen­di­gen Umfang. Die vor­ge­nann­ten Rechte wer­den in allen Fäl­len räum­lich unbe­grenzt über­tra­gen.

15 Höhere Gewalt

15.1 Fälle höhe­rer Gewalt berech­ti­gen den Ver­lag, die Ver­öf­fent­li­chung der Anzei­gen so lange hin­aus­zu­schie­ben, wie das Ereig­nis andau­ert. Wird dem Ver­lag die Ver­öf­fent­li­chung infolge der höhe­ren Gewalt, min­des­tens aber für einen Zeit­raum von sechs Mona­ten unmög­lich, wird der Ver­lag von der Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht frei. Unter den Begriff der höhe­ren Gewalt fal­len alle Umstände, wel­che der Ver­lag nicht zu ver­tre­ten hat und durch die dem Ver­lag die Ver­öf­fent­li­chung unmög­lich gemacht oder unzu­mut­bar erschw­ert wird, wie z.B. bei Streik, recht­mä­ßi­ger Aus­sper­rung, Ter­ror­akte, Unru­hen, Natur­ka­ta­stro­phen, Ein– und Aus­führ­ver­bo­ten, Ener­gie– und Roh­stoff­man­gel und vom Ver­lag nicht zu ver­tre­ten­der, nicht recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung. Wird der Ver­lag von der Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht frei, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, vom Anzei­gen­auf­trag bzw. dem Abschluss zurück­zutreten.

15.2 Beein­träch­ti­gen Fälle der höhe­ren Gewalt ledig­lich die Auf­la­gen­höhe des Ver­lags­ob­jekts, hat der Ver­lag Anspruch auf volle Bezah­lung der ver­öf­fent­lich­ten Anzei­gen. Bei weni­ger al 80 % Ver­lags­aus­lie­fe­rung wird der Rech­nungs­be­trag im glei­chen Ver­hält­nis gekürzt, in dem die garan­tierte ver­kaufte oder zuge­si­cherte Auflage zur tat­säch­lich aus­ge­lie­fer­ten Auf­lage ste­ht.

16 Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand

16.1 Der Anzei­gen­auf­trag und Abschluss sowie die vor­lie­gen­den AGB unter­lie­gen dem Recht der Schweiz.

16.2 Aus­schließ­li­cher Erfül­lungs­ort für alle Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers ist der Sitz des Ver­la­ges.

16.4 Ände­run­gen und Ergän­zun­gen der AGB sowie Neben­ab­re­den hierzu bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für eine Abbe­din­gung die­ser Schrift­formk­lausel.

16.5 Sollte eine der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, bleibt die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen unbe­rührt. An Stelle der unwirk­sa­men Bestim­mung wer­den die Par­teien eine wirk­same Bestim­mung tref­fen, die den AGB im Gan­zen sowie den ver­trag­li­chen Abspra­chen in tat­säch­li­cher, recht­li­cher und wirt­schaft­li­cher Hin­sicht mög­lichst nahekommt. Eben­so ist zu ver­fah­ren, wenn die AGB eine Lücke auf­wei­sen soll­ten.

© ensuite — Zeitschrift zu Kul­tur & Kun­st 2003